Ob der Güterbahnhof Zürich ein
Denkmal von nationaler Bedeutung ist und seine Erhaltung
kantonalen Interessen vorgeht, bleibt ungeklärt. Das
Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 5. Oktober 2006
aus formaljuristischen Gründen auf eine Beschwerde des
Schweizer Heimatschutzes (SHS)
nicht eingetreten.
Der Güterbahnhof Zürich ist durch seine typologische
Einzigartigkeit, die baukünstlerische Qualität und den
sehr guten originalgetreuen Erhaltungszustand äusserst
bemerkenswert und aus der Sicht des SHS ein Baudenkmal
von nationaler Bedeutung. Der Meilenstein der
Güterlogistik befindet sich nach wie vor im Eigentum der
SBB.
Diese ist durch das eidgenössische Natur- und
Heimatschutzgesetz (NHG) verpflichtet, ihre Baudenkmäler
zu erhalten und nicht etwa zum Abbruch zu verkaufen.
Zusätzlich zu diesem nationalen Schutz hat die Stadt
Zürich den Güterbahnhof 1992 in das Inventar der
kommunalen Schutzobjekte aufgenommen.
Der Kanton Zürich beabsichtigt auf dem Areal des
Güterbahnhofes ein Polizei- und Justizzentrum zu bauen.
Am 4. Mai 2005 verfügte die Baudirektion, den
Güterbahnhof nicht unter kantonalen Schutz zu stellen,
sondern ihn aus dem kommunalen Inventar zu entlassen.
Dagegen erhoben der SHS und seine Zürcher Sektion
Beschwerde.
Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerden
mit Urteil vom 23. März 2006 ab, worauf der SHS im
vergangenen Mai an das Bundesgericht gelangte. Er berief
sich auf die Pflichten der SBB, welche aus dem NHG
hervorgehen.
Das Bundesgericht hat nun festgestellt, dass die
Aufhebung des kommunalen Schutzes eine rein kantonale
Aufgabe sei. Aus diesem Grunde könne auf die Beschwerde
des SHS nicht eingetreten werden. Das Gericht stellte
hingegen fest, dass, "wäre im vorliegenden Verfahren die
Abbruchbewilligung der genannten SBB-Gebäulichkeiten
streitig, in der Tat eine Verfügung (...) vorläge,
welche (...) vom Bundesgericht zu überprüfen wäre."
Mit andern Worten: Die Frage der Bedeutung des
Güterbahnhofes und der Pflicht zur Erhaltung durch die
SBB bleibt ungeklärt und kann erst in einem
nachfolgenden Verfahren gestellt werden.
Nach Meinung des SHS kann es nicht angehen, dass sich
der Bund durch den Verkauf seiner Baudenkmäler aus der
Pflicht zu ihrer Erhaltung stehlen kann. Diese
Grundsatzfrage bedarf einer möglichst baldigen Klärung.
Quelle: Medienmitteilung des Schweizerischen Heimatschutzes vom 16. Oktober 2006